BFH - Urteil vom 25.05.1999
VIII R 59/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1698
BB 1999, 1743
BFH/NV 1999, 1542
BFHE 188, 569
BStBl II 2001, 226
DB 1999, 1680
DStR 1999, 1306
DStZ 1999, 869
GmbHR 1999, 997
NJW 1999, 2990
NZG 2000, 324
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

BFH, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 59/97

DRsp Nr. 1999/8463

Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

»1. Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sog. Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren. 2. Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschäftsführender Gesellschafter der P-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist im Anschluß an eine bei der P-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung unstreitig, daß der Kläger in den Jahren 1985 bis 1988 von der P-GmbH Vorteile erhalten hat, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sind.