BGH - Urteil vom 20.04.2004
X ZR 250/02
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1480
BGHZ 159, 1
BKR 2004, 484
BauR 2005, 122
DB 2004, 2150
JuS 2004, 1102
MDR 2004, 1345
NJ 2005, 33
NJW 2004, 3035
NZBau 2004, 674
NZM 2004, 756
VersR 2004, 1328
WM 2004, 1887
WuM 2004, 523
ZGS 2004, 365
ZIP 2004, 1814
ZfBR 2005, 40
ZfIR 2005, 96
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen X ZR 250/02

DRsp Nr. 2004/13534

Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

»a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.«

Normenkette:

BGB § 328 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, der sich als Sachverständiger mit der Bewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichtigen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch.