FG Thüringen - Urteil vom 22.08.2002
II 56/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 222
GmbHR 2003, 431

Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten; Einkommensteuer 1994, 1995

FG Thüringen, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen II 56/99

DRsp Nr. 2003/773

Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten; Einkommensteuer 1994, 1995

1. Schließt eine finanziell angeschlagene GmbH mit schlechten Rendite- und Ausschüttungsperspektiven zur Absicherung von Verbindlichkeiten Risikolebensversicherungen auf den Namen ihrer drei mit jeweils 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ab, so dürfen diese die von ihnen durch Einbehalt vom Arbeitslohn wirtschaftlich getragenen Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen.2. Bei der Abgrenzung, ob Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Sicherung von Darlehen an die GmbH (z.B. Bürgschaften usw.) durch das Arbeits- oder das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsmaßnahme zu würdigen; dabei sind vor allem die Höhe der Beteiligung und der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die Vermögensverhältnisse, Renditeentwicklungen und -erwartungen der GmbH sowie die mutmaßliche weitere Entwicklung ohne die Sicherungsmaßmaßnahme zu berücksichtigen.