BAG - Urteil vom 20.03.2003
8 AZR 312/02
Normen:
ZPO § 256 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3581
NZA 2003, 1338
ZIP 2003, 1557
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 874/01
ArbG München, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 15352/00

Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 312/02

DRsp Nr. 2003/8821

Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer auf die Behauptung, der Betrieb sei bereits vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage. 2. Die Sicherungsübereignung eines Gaststättenbetriebes führt für sich genommen nicht zu einem Betriebsübergang. Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn der Sicherungsnehmer zusätzlich die Betriebsmittel im eigenen Namen nutzt.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten.

Der Beklagte betreibt als Pächter in M zwei Lokale, die "T-Bar" und den "O". Der Beklagte ist Inhaber der Gaststättenkonzession und der steuerrechtlichen Betriebsnummer. Der Kläger war seit 1980 als fest angestellter Betriebsleiter im "O" beschäftigt und verdiente zuletzt 2.667,00 DM brutto monatlich. Bei dem Beklagten sind nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Jahre 1996 erhielt der Beklagte von einem Rechtsanwalt H, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Anwesens in M war, in dem sich die "T-Bar" und die Privatwohnung des Beklagten befinden, einen Kredit, zu dessen Sicherung der Beklagte den "Gastronomiebetrieb O" an Rechtsanwalt H sicherungsübereignete.