Sinn und Zweck sowie Anwendungsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n. F.; Registereintragung als Rechtsakt i. S. d. UmwStG
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 4133/05 B
DRsp Nr. 2010/22989
Sinn und Zweck sowie Anwendungsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n. F.; Registereintragung als "Rechtsakt i. S. d. UmwStG "
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1. § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - v. 23.10.2000 (UmwStG n. F.) soll verhindern, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem für die übertragende Kapitalgesellschaft bereits das durch das StSenkG eingeführte Halbeinkünfteverfahren gilt, aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 2UmwStG ein Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 4 und 5UmwStG a F.) zur Aufstockung der von der Personengesellschaft übernommenen Buchwerte gemäß § 4 Abs. 6UmwStG a. F. (sog. "step-up") führt, der nach § 4 Abs. 6UmwStG n. F. ausgeschlossen ist.2. Das in § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n. F. verwendete Merkmal "Rechtsakt i. S. d. UmwStG " verweist im Hinblick auf den Sinn der Vorschrift auf die handelsrechtlichen Rechtsakte der Umwandlung einschließlich der erforderlichen Registereintragungen, so dass eine im Wirtschaftsjahr 2001 vorgenommene Registereintragung einen im Wirtschaftsjahr 2001 wirksam gewordenen Rechtsakt mit zulässiger Rückwirkung i. S. d. UmwStG bewirkt.3. § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n. F. ist auch anzuwenden, wenn der übertragende Rechtsträger im Zuge der Umwandlung untergeht.
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