Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von Aktien einer notleidender Gesellschaft
BGH, Urteil vom 22.06.1992 - Aktenzeichen II ZR 178/90
DRsp Nr. 1993/502
Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von Aktien einer notleidender Gesellschaft
»a) Ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen einem Aktionär und einem Dritten, die beide beabsichtigen, Aktien aus der Kapitalerhöhung einer AG zu zeichnen, kann dann zustandekommen, wenn der Dritte von dem Vorstand die Vorlage einer Bestätigung des Aktionärs über dessen Zeichnungsabsicht für den Aktionär erkennbar mit dem Ziel verlangt, ihm gegenüber bei Unrichtigkeit der Erklärung bestimmte Haftungsfolgen abzuleiten, und wenn der Vorstand im Einverständnis des Aktionärs dem Dritten eine solche Bestätigung aushändigt.b) Hat der Aktionär durch sein Verhalten gegenüber dem Dritten den unrichtigen Eindruck erweckt, er führe der AG mit dem gleichen Risiko wie der Dritte eine Bareinlage zu, über die der Vorstand frei verfügen könne, und er halte die AG für investitionswürdig, kann das die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 263StGB erfüllen. Der hervorgerufene Irrtum kann nur durch Offenbarung aller dafür maßgebenden Umstände beseitigt werden.
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