BGH - Urteil vom 21.03.1990
IV ZR 169/89
Normen:
BSHG § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Behinderten-Testament 1
BGHR BGB § 2134 Befreiung 1
BGHR BGB § 2209 Satz 1 Dauervollstreckung 1
BGHR BGB § 2216 Abs. 1 Nutzungen 2
BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 9
BGHR BSHG § 2 Nachrangprinzip 1
BGHR HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 Träger 1
BGHZ 111, 36
DRsp I(111)177a
FamRZ 1990, 730
JuS 1990, 937
MDR 1990, 906
NJW 1990, 2055
Rpfleger 1990, 298
WM 1990, 1634
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Sittenwidrigkeit eines Testaments

BGH, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen IV ZR 169/89

DRsp Nr. 1992/1321

Sittenwidrigkeit eines Testaments

»Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Testaments, durch das der Vater eines Behinderten sein bescheidenes Vermögen im Interesse des behinderten Kindes so weiterleitet, daß die Sozialbehörde keine Möglichkeit hat, wegen ihrer Aufwendungen für das Kind auf den Nachlaß zuzugreifen.«

Normenkette:

BSHG § 2 ;

Tatbestand:

Der am 6. März 1981 verstorbene Erblasser hinterließ eine im Jahre 1943 geborene spastisch gelähmte und geistig schwer behinderte Tochter. Diese hatte er bis Anfang März 1981 in seiner Wohnung gepflegt. Als er sein Ende herannahen fühlte, wandte er sich an den Verein zur Förderung und Betreuung spastisch gelähmter Kinder e.V. in H.. Darauf wurde das Kind in einer Wohngruppe der K.-J.-Heim-GmbH, H., einer Tochtergesellschaft des genannten Vereins, aufgenommen. Noch am 5. März 1981 errichtete der Erblasser im Krankenhaus ein notarielles Testament, in dem er seine Tochter als befreite Vorerbin und die Beklagte, die H. Gesellschaft zur Unterstützung Behinderter mbH, ebenfalls einer Tochtergesellschaft des genannten Vereins, als Nacherbin einsetzte. Zugleich bestimmte er die Beklagte zur Dauer-Testamentsvollstreckerin. In dem Testament heißt es dann weiter: