Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung 4/11.1 Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen - Einzelunternehmen |
Realteilung ohne Ausgleichszahlung |
Autor: Löbe |
Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen, und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaftsgütern, sondern um die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs handelt. Durch die Aufteilung können also weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse entstehen.1)
Befindet sich im Nachlass ein Betrieb, und wird dieser aufgeteilt ( Betriebsfortführung), so kommt es grundsätzlich zur Betriebsaufgabe, durch die regelmäßig ein begünstigter Aufgabegewinn (§ Abs. Satz 1, § ) entsteht. Dies ist (nur) dann nicht der Fall, wenn ein Fall der Realteilung i.S.v. § Abs. Satz 2–4 oder der Buchwertfortführung nach § Abs. vorliegt. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt bei den jeweiligen Erben in Abhängigkeit von deren Erbquote.
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