Autor: Ott |
Die übernehmende Personengesellschaft hat gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft enthaltenen Werten zu übernehmen (vgl. Rdnr. 04.01-04.04 UmwSt-Erlass). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt die übernehmende Personengesellschaft z.B. bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der AfA und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen in die steuerrechtliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein. Etwaige Verbleibensfristen und Besitzzeiten werden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger angerechnet.
Nach der in § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG enthaltenen Grundkonzeption geht der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses davon aus, dass die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag bereits zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft bzw. des Einzelunternehmens gehören. Anderenfalls bestehen nach § 5 UmwStG folgende Fiktionen (vgl. auch Rdnr. 05.05-05.12 UmwSt-Erlass):
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