Autor: Löbe |
Scheidet ein Miterbe nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, kann zum einen eine Barabfindung und zum anderen eine Sachwertabfindung vereinbart werden, auch Mischmodelle sind denkbar.
Scheidet ein Miterbe gegen Barabfindung aus der Erbengemeinschaft aus, finden die Grundsätze über den Verkauf eines Erbteils Anwendung. Soweit der Miterbe gegen eine Abfindung in Geld ausscheidet und der oder die verbleibenden Miterben den Gewerbebetrieb fortführen, entspricht die ertragsteuerliche Behandlung derjenigen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gegen Barentgelt. Damit liegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Diese klare Regelung findet immer dann Anwendung, wenn der Nachlass nur aus einem oder mehreren Gewerbebetrieben besteht und sich die Miterben in der vorgeschriebenen Weise auseinandersetzen.
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