BFH - Urteil vom 23.09.2008
I R 62/07
Normen:
EStG § 6a § 4 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 167
BFH/NV 2009, 297
BFHE 223, 64
BStBl II 2013, 39
DB 2009, 95
GmbHR 2009, 217
NJW-RR 2009, 466
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 293/03 K, G - 29.6.2007 (EFG 2007, 1629),

Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen I R 62/07

DRsp Nr. 2008/24244

Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

»Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.«

Normenkette:

EStG § 6a § 4 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war der am 13. Oktober 1939 geborene H, der seit dem Jahr 1987 auch die Hälfte der Geschäftsanteile der Klägerin hält. Als Testamentsvollstrecker seines verstorbenen Bruders W nahm H auf Lebenszeit neben seinen eigenen auch die Gesellschaftsrechte der Erben nach W wahr, die die andere Hälfte der Geschäftsanteile der Klägerin hielten. Zu diesen Gesellschaftsrechten gehörte das Stimmrecht in der Gesellschaft.