BFH - Urteil vom 03.06.1992
X R 147/88
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 636
BB 1993, 64
BFHE 169, 127
BStBl II 1993, 98
DStZ 1993, 91
Vorinstanzen:
FG Münster,

Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

BFH, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen X R 147/88

DRsp Nr. 1996/11608

Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

»Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last kann auch in der Weise begründet werden, daß ein Nießbrauch, den sich der Übergeber eines Vermögens vorbehalten hatte, durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1973 übernahm die Klägerin von ihren Eltern ein in A belegenes ca. 7,3 ha großes Grundstück nebst aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Auf dem Grundstück betrieben zunächst die Eltern der Klägerin, ab 1982 diese selbst 1973 lautet auszugsweise wie folgt:

A. Die Übernehmerin räumt ... den Überlassern ein dinglich abzusicherndes Nießbrauchsrecht an dem Überlassungsgegenstand ein. Dieses Nießbrauchsrecht ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Erschienenen zu 1. (des Vaters) befristet und umfaßt nicht den bereits von der Übernehmerin und deren Ehemann auf dem Überlassungsgegenstand betriebenen Kiosk und Imbißstube.

B. Nach Beendigung des Nießbrauchsrechts hat die Übernehmerin den Überlassern als Gesamtberechtigten das nachfolgende Altenteil zu gewähren: