BFH - Urteil vom 26.11.2003
X R 11/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 572
BFHE 204, 192
BStBl II 2004, 820
DB 2004, 519
DStR 2004, 448
NJW 2004, 2549
ZEV 2004, 163
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6887/96

Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

BFH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen X R 11/01

DRsp Nr. 2004/2821

Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

»Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann --unter weiteren Voraussetzungen-- als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemannes. Sie wurde mit ihrem verstorbenen Ehemann für die Streitjahre (1992 bis 1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde zusammen mit seinem Bruder Erbe seiner verstorbenen Tante (T). Der Nachlass umfasste u.a. einen Gewerbebetrieb sowie Kapitalvermögen. In ihrem Testament hatte T ihrer Schwester (S), der Mutter der beiden Erben, ein Vermächtnis ausgesetzt, nach dem S "bis zu ihrem Tode einen 33 1/3-Nießbrauch an den Nettoerträgnissen (des) Nachlasses erhalten ... (sollte)".