BFH - Urteil vom 15.10.1998
IV R 18/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1487
BB 1999, 94
BFH/NV 1999, 402
BFHE 187, 250
BStBl II 1999, 286
DB 1999, 675
DStZ 1999, 229
GmbHR 1999, 193
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 560

Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV R 18/98

DRsp Nr. 1999/383

Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

»Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) und seine Ehefrau gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1972 die X-Verwaltungs-GmbH (GmbH). Gegenstand der Gesellschaft war die Geschäftsführung anderer Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Das Stammkapital betrug zunächst 20 000 DM. Davon übernahm der Kläger zu 1. eine Stammeinlage von 16 000 DM und seine Ehefrau eine Stammeinlage von 4 000 DM. Der Kläger zu 1. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.