Streitig ist, ob ein für das Jahr 1990 bestandskräftig nur als verrechenbar im Sinn des § 15 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - festgestellter Verlust im Streitjahr 1991 mit einem tarifbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe auszugleichen oder stattdessen als nunmehr unbeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust festzustellen war.
Die Klägerin ist die ehemalige Komplementärin des und der Beigeladene der einzige Kommanditisten der im Oktober 1992 im Handelsregister gelöschten ... (künftig: KG). Der Betrieb der KG wurde im Januar 1991 eingestellt und bis zum 31. Mai 1991 abgewickelt.
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