Typische Steuerfallen bei der Rückumwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen

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Typische Steuerfallen bei der Rückumwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen

Autor: Ott

Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen kann zwar nach den §§  3  ff. UmwStG unter Fortführung der Buchwerte und damit steuerneutral vorgenommen werden, dennoch können sich hierbei erhebliche Steuerfallen ergeben, die es in der Praxis zu beachten gilt. Vier häufig übersehene Steuerfallen werden nachfolgend dargestellt. Dabei handelt es sich um:

die Belastung mit Kapitalertragsteuer aufgrund der fiktiven Ausschüttung offener Rücklagen nach §  7 UmwStG,

die Vernichtung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile,

die Verlustverrechnungssperre nach §  2 Abs.  4 Satz 3–6 UmwStG sowie

die fünfjährige Veräußerungssperre nach §  18 Abs.  3 UmwStG.

Fiktive Ausschüttung offener Rücklagen als Steuerfalle

Funktionsweise des §  7 UmwStG

Die erste Steuerfalle kann sich ergeben, wenn die umzuwandelnde GmbH über offene Rücklagen (thesaurierte Gewinne) verfügt. Soweit diese Rücklagen nicht aus Einlagen der Gesellschafter stammen, werden sie nach §  7 UmwStG dem Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligungsquote fiktiv als Bezüge i.S.v. §  20 Abs.  1 Nr. 1 EStG zugerechnet und lösen eine Belastung mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag aus.

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