Autor: Ott |
Eine bei der umzuwandelnden GmbH vorhandene Pensionsrückstellung aus einer Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH wird bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen nach Verwaltungsauffassung wie folgt behandelt:1)
Nach Rdnr. 06.04 UmwSt-Erlass werden bei der Umwandlung auf eine Personengesellschaft Pensionsrückstellungen nicht aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird fortgesetzt, sodass die Personengesellschaft die Rückstellungen mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten hat. Die zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gebildete Rückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. Die frühere Verwaltungsauffassung, wonach bei der übernehmenden Personengesellschaft der Anwartschaftsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusetzen war und ein Übernahmefolgegewinn nach § 6 UmwStG entstand, wurde aufgegeben.2) |
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