Sonderfragen

Autor: Ott

Pensionsrückstellungen

Eine bei der umzuwandelnden GmbH vorhandene Pensionsrückstellung aus einer Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH wird bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen nach Verwaltungsauffassung wie folgt behandelt:1)

Nach Rdnr. 06.04 UmwSt-Erlass werden bei der Umwandlung auf eine Personengesellschaft Pensionsrückstellungen nicht aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird fortgesetzt, sodass die Personengesellschaft die Rückstellungen mit dem Teilwert nach §  6a Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten hat. Die zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gebildete Rückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert nach §  6a Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. Die frühere Verwaltungsauffassung, wonach bei der übernehmenden Personengesellschaft der Anwartschaftsbarwert nach §  6a Abs.  3 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusetzen war und ein Übernahmefolgegewinn nach §  6 UmwStG entstand, wurde aufgegeben.2)