I.
Umstritten ist die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2002 nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Für die im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze galt die Pauschalierungsregelung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).
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