FG Münster - Urteil vom 18.06.2009
10 K 1622/05 E
Normen:
EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 6 Satz 3; EStG § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1; EStDV § 51;

Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 1622/05 E

DRsp Nr. 2009/22840

Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG

1. Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild stellen Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. 2. Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag i.S. des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten. 3. Ein pauschaler Abzug von Betriebsausgaben gemäß § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 6 Satz 3; EStG § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1; EStDV § 51;

Tatbestand:

I.

Umstritten ist die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2002 nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Für die im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze galt die Pauschalierungsregelung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).