LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.08.2003
4 Sa 76/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 613a Abs. 6 § 626 Abs. 1 ; MTV Privates Bankgewerbe § 17 Ziff. 3 ; BetrVG § 111 § 112 § 112a ; KSchG § 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 332/02

Sonderkündigungsschutz bei Betriebsänderung im privaten Bankgewerbe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 76/02

DRsp Nr. 2004/7701

Sonderkündigungsschutz bei Betriebsänderung im privaten Bankgewerbe

1. Die vom Wortlaut der Tarifnorm naheliegende Interpretation, dass das Arbeitsverhältnis eines unkündbaren Arbeitnehmers nur gekündigt werden könnte, wenn kumulativ ein wichtiger Grund und eine Betriebsänderung vorliegen, läuft auf eine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung hinaus.2. Der Normzweck des § 17 Ziffer 3 MTV Privates Bankgewerbe erfordert, dass die durchgeführte Betriebsänderung unmittelbar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt; ist der Betriebsübergang mit weiteren Maßnahmen des Arbeitgebers verbunden, welche die Organisation oder den Zweck des ursprünglichen Betriebes grundlegend ändern, aber nicht unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Personalabbau führen, ist kein Grund erkennbar, der nach dem Normzweck für eine Lockerung des Kündigungsschutzes spricht.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 613a Abs. 6 § 626 Abs. 1 ; MTV Privates Bankgewerbe § 17 Ziff. 3 ; BetrVG § 111 § 112 § 112a ; KSchG § 1 § 9 ;

Tatbestand: