BFH - Urteil vom 31.05.2005
I R 35/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2511
BB 2005, 2630
BFH/NV 2005, 2310
BFHE 210, 487
BStBl II 2006, 132
DB 2005, 2441
DStR 2005, 1896
GmbHR 2005, 1571
ZIP 2005, 2214
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 782/01

Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I R 35/04

DRsp Nr. 2005/18356

Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

»Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit bei der Besteuerung der Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagten (Klägerin) der Erlass einer Gesellschafterforderung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital zu Beginn des Jahres 1991 (Streitjahr) zu 100 v.H. und später zu 75 v.H. von der X-AG gehalten wurde. Zu ihrem Unternehmensgegenstand gehörten die Planung und der Verkauf von Industrieanlagen und bestimmten industriellen Erzeugnissen.