FG München - Urteil vom 03.04.2001
7 K 4266/99
Normen:
AO 1977 § 41 ; AO 1977 § 42 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1071
GmbHR 2001, 989

Sondertantieme an den nach Verkauf seiner Beteiligung vorübergehend weiter als Geschäftsführer der GmbH tätigen ehemaligen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung oder als zusätzlicher Erlös aus dem Anteilsverkauf

FG München, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 7 K 4266/99

DRsp Nr. 2001/10729

Sondertantieme an den nach Verkauf seiner Beteiligung vorübergehend weiter als Geschäftsführer der GmbH tätigen ehemaligen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung oder als zusätzlicher Erlös aus dem Anteilsverkauf

1. Soll der bisherige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach Veräußerung seiner Anteile mangels eines anderen dazu bereiten Kandidaten seine Geschäftsführertätigkeit für eine befristete Übergangszeit fortführen und in dieser Zeit für den Fall, dass der (künftige) Gewinn der Kapitalgesellschaft einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Sondertantieme in Höhe des Mehrbetrags erhalten, handelt es sich dabei nicht um einen zusätzlichen Verkaufserlös für die Beteiligung mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) der Kapitalgesellschaft zugunsten des Erwerbers der Anteile (hier: kein Scheingeschäft oder Gestaltungsmissbrauch i.S. der §§ 41, 42 AO 1977). 2. Die Sondertantieme kann auch nicht als vGA unmittelbar im Verhältnis zwischen dem bisherigen Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft gewertet werden.

Normenkette:

AO 1977 § 41 ; AO 1977 § 42 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe: