BFH - Urteil vom 11.03.2003
IX R 76/99
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 17 Abs. 2 § 24 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1161
GmbHR 2003, 963

Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG, Wettbewerbsverbot

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 76/99

DRsp Nr. 2003/9625

Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG, Wettbewerbsverbot

1. Wird Wettbewerb umfassend unterlassen, ist eine Leistung nach § 32 Nr. 3 EStG gegeben.2. Ob ein Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot im Rahmen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als unselbstständiger Teil des Kaufpreises zum Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG gehört, hängt - wie bei Veräußerungen gem. § 16 EStG oder gem. UmwStG - davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.3. Dem Wettbewerbsverbot kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn es zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und wenn dies in den getroffenen Vereinbarungen klar zum Ausdruck gelangt ist.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 17 Abs. 2 § 24 Nr. 1 lit. b ;

Gründe: