Autor: Wenhardt |
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sollen nach Auffassung des Gesetzgebers die Tätigkeiten erfasst werden, die nicht unter Nr. 1 und 2 fallen. Das Gesetz umschreibt den Begriff nicht, sondern erläutert ihn durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung.1)
Der BFH hat einerseits betont, bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Berufen handele es sich um mehr gelegentliche Tätigkeiten.2) Es können aber auch Dauertätigkeiten unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen.
1) | Wacker/Wacker, EStG, 31. Aufl., 2012, § 18 Rdnr. 140. |
2) | BFH, Urt. v. 28.08.2003, BStBl II 2004, |
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