LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2002
4 (5) Sa 1095/02
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 861
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 514/02

Sozialauswahl bei Teilbetriebsveräußerung nach Betriebsschließung durch Insolvenzverwalter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 1095/02

DRsp Nr. 2003/4710

Sozialauswahl bei Teilbetriebsveräußerung nach Betriebsschließung durch Insolvenzverwalter

»Scheidet ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsschließung durch rechtswirksamen Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter aus dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin aus und wird er danach von einem Betriebserwerber neu in einem vom Insolvenzverwalter übernommenen Teilbetrieb eingestellt, scheidet dieser Arbeitnehmer als vergleichbarer Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl in einem Kündigungsrechtsstreit eines anderen Arbeitnehmers über die Sozialwidrigkeit einer nach Betriebsschließung durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung aus (Abweichung von LAG Düsseldorf vom 31.10.2002 - 5 Sa 911/02).«

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter der Schuldnerin unter dem 23.01.2002 zum 30.04.2002 ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der Schuldnerin in einem Betrieb am Standort E. mit zuletzt ca. 400 Arbeitnehmern beschäftigt. Die Schuldnerin betrieb einen Lebensmittelgroßhandelsbetrieb für Frische- und Tiefkühlprodukte. Der Kläger war im Warenausgang des Tiefkühlbereiches tätig. Sein letztes monatliches Bruttoentgelt betrug 2.608,73 EURO.