LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2005
19 Sa 1080/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2226/04

Sozialauswahl in Gemeinschaftsbetrieb bei Stilllegung eines der Unternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1080/05

DRsp Nr. 2006/2915

Sozialauswahl in Gemeinschaftsbetrieb bei Stilllegung eines der Unternehmen

»Zur Erforderlichkeit einer sozialen Auswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb bei Kündigung wegen Stilllegung eines der Unternehmen.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1) und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2).

Der am 31.13.14xx geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1966 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten zu 1) als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.500,-- EUR beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) legte die Beklagte zu 1) dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.06.2001 (Bl. 57 ff. d. GA) vor, dessen Unterzeichnung der Kläger wegen der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der freiwilligen Zulage ablehnte.