Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1) und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2).
Der am 31.13.14xx geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1966 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten zu 1) als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.500,-- EUR beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) legte die Beklagte zu 1) dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.06.2001 (Bl. 57 ff. d. GA) vor, dessen Unterzeichnung der Kläger wegen der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der freiwilligen Zulage ablehnte.
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