BAG - Urteil vom 27.07.1994
10 AZR 710/93
Normen:
BetrVG §§ 75, 112 Abs. 1, § 112a Abs. 1 ; BGB §§ 328, § 613a; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 02.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 869/92
ArbG Neuruppin, vom 29.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2629/92

Sozialplan: Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer von Leistungen

BAG, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 710/93

DRsp Nr. 2001/14348

Sozialplan: Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer von Leistungen

Da in Sozialplänen die Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung entstandener Nachteile pauschaliert werden dürfen, sofern entweder auf bereits tatsächlich entstandenen Nachteilen abgestellt oder nach typischerweise zu erwartenden Nachteilen differenziert wird, ist es nicht sachfremd, erwartungsgemäß nur kurzfristig arbeitslose Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen auszunehmen.

Normenkette:

BetrVG §§ 75, 112 Abs. 1, § 112a Abs. 1 ; BGB §§ 328, § 613a; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten in deren Wachschutz beschäftigt. Am 24. Januar 1991 traf die Beklagte mit der Firma W , vertreten durch den Geschäftsführer R , folgende Vereinbarung:

"1. Unter Voraussetzung einer Vertragsbindung zwischen dem W und E AG, garantiert der W die Übernahme von 4 geeigneten Wachleuten.

2. Der W sichert dem Auftraggeber eine Vollbeschäftigung der zu übernehmenden Arbeitskräfte bis zum 15.02.1992 zu.

3. Bei Fortführung der Vertragsdauer über den unter Pkt. 2 genannten Zeitraum, garantiert der W dem unter Pkt. 1 genannten eine Vollbeschäftigung zu."