Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten in deren Wachschutz beschäftigt. Am 24. Januar 1991 traf die Beklagte mit der Firma W , vertreten durch den Geschäftsführer R , folgende Vereinbarung:
"1. Unter Voraussetzung einer Vertragsbindung zwischen dem W und E AG, garantiert der W die Übernahme von 4 geeigneten Wachleuten.
2. Der W sichert dem Auftraggeber eine Vollbeschäftigung der zu übernehmenden Arbeitskräfte bis zum 15.02.1992 zu.
3. Bei Fortführung der Vertragsdauer über den unter Pkt. 2 genannten Zeitraum, garantiert der W dem unter Pkt. 1 genannten eine Vollbeschäftigung zu."
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