BAG - Urteil vom 05.02.1997
10 AZR 553/96
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972
AP Nr. 112 zu § 112 BewtrVG 1972
AuA 1997, 421
BB 1997, 2167
DB 1997, 1623
DStR 1997, 1821
NZA 1998, 158
ZIP 1997, 1385
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9033/95
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 30. April 1996 - 8 Sa 163/96 ,

Sozialplanabfindung bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 553/96

DRsp Nr. 1997/5040

Sozialplanabfindung bei Betriebsübergang

»1. Nimmt ein Sozialplan von seinem Geltungsbereich solche Mitarbeiter aus, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, so gilt dies auch für den Fall, daß Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB widersprechen. 2. Die Weiterarbeit beim Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang i. S.v. § 613 a BGB ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1990 als Maurer in der Sparte Bauwesen in D beschäftigt; er hat zuletzt wöchentlich 39 Stunden gearbeitet bei einem Stundenlohn von 21,22 DM brutto.

Die Beklagte wurde am 1. Juli 1992 nach einer Abspaltung von der S gegründet; Alleingesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat die Aufgabe, die zu ihr gehörenden Betriebe und Betriebsteile zu sanieren und dann - soweit möglich - zu veräußern; unveräußerliche Betriebe sollen von der Beklagten stillgelegt werden.

Die Unternehmenssparte Bauwesen der Beklagten hatte Standorte in G, Z, Z, R, B, D und L. Die Niederlassungen in B und L sowie die Hauptniederlassung in G wurden Anfang 1995 stillgelegt.