LAG Hamm - Urteil vom 18.07.2003
18 Sa 1485/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1532/02

Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1485/02

DRsp Nr. 2004/296

Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel

»1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Sozialplanabfindung zu zahlen.