LAG Hamm - Urteil vom 18.07.2003
18 Sa 1531/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
NZA-RR 2004, 415
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 111/02

Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1531/02

DRsp Nr. 2004/297

Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel

»1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmitel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Indentität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Sozialplanabfindung zu zahlen.