BAG - Urteil vom 17.04.1996
10 AZR 606/95
Normen:
BGB §§ 242, 613a ; BetrVG §§ 112, 75 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1724
NZA 1996, 1113
ZIP 1996, 1480
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 178/94
LAG Hamburg, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 113/94

Sozialplanabfindung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 606/95

DRsp Nr. 1996/28748

Sozialplanabfindung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

»Ist der Arbeitgeber aufgrund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan aufgrund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 613a ; BetrVG §§ 112, 75 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. August 1992 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Firma C GmbH & Co. KG über. Die Beklagte, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Kraftfutter befaßte und Werke in R, U, M, P, N und H betrieb, hatte ihr H Werk mangels Rentabilität an die neugegründete Firma C GmbH & Co. KG verkauft. Am Sitz des H Werkes in der H straße befand sich auch die Zentralverwaltung der Beklagten, die für alle Werke zuständig war; diese ist später nach M verlegt worden. Die Beschäftigten des Werkes H und der Zentralverwaltung haben gemeinsam einen Betriebsrat gewählt.