Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. August 1992 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Firma C GmbH & Co. KG über. Die Beklagte, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Kraftfutter befaßte und Werke in R, U, M, P, N und H betrieb, hatte ihr H Werk mangels Rentabilität an die neugegründete Firma C GmbH & Co. KG verkauft. Am Sitz des H Werkes in der H straße befand sich auch die Zentralverwaltung der Beklagten, die für alle Werke zuständig war; diese ist später nach M verlegt worden. Die Beschäftigten des Werkes H und der Zentralverwaltung haben gemeinsam einen Betriebsrat gewählt.
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