FG Niedersachsen - Beschluss vom 16.05.2003
13 V 184/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1093

Spekulationsgeschäft; Wertpapierveräußerungsgeschäft; Veräußerungsgewinn; Aussetzung der Vollziehung - Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften; öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung stehen einer Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 13 V 184/03

DRsp Nr. 2003/9373

Spekulationsgeschäft; Wertpapierveräußerungsgeschäft; Veräußerungsgewinn; Aussetzung der Vollziehung - Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften; öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung stehen einer Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen

1. Gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der derzeit gültigen Fassung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil die Durchsetzung des aus dieser Norm erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitestgehend vereitelt wird, d.h. die materielle Steuernorm von den Finanzbehörden tatsächlich nicht vollzogen wird. 2. öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung stehen einer Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen. Denn der Staat musste seit mehr als einem Jahrzehnt damit rechnen, dass die Vorschriften über Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren für verfassungswidrig erklärt werden.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.