Sperrfristverletzung und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG

Autor: Ott

Einführung

Sperrfristbehaftete Anteile an einer Kapitalgesellschaft bedürfen in der Praxis stets einer besonderen Aufmerksamkeit, weil deren Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach einer Einbringung bzw. einem Anteilstausch zum Buch- oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft zu einer Sperrfristverletzung mit rückwirkender Besteuerung eines Einbringungsgewinns führt (siehe auch Teil 6/17). Entsprechendes gilt bei der Realisation eines der in §  22 Abs.  1 Satz 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände. Erfolgt eine solche Sperrfristverletzung z.B. durch einen Verkauf der Anteile, so steht im Vordergrund die Ermittlung und Versteuerung des Einbringungsgewinns beim ursprünglich Einbringenden. Zu berücksichtigen ist aber, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zusätzlich einen Erhöhungsbetrag nach §  23 Abs.  2 UmwStG erhält. Mit diesem Erhöhungsbetrag beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag und zeigt die steuerlichen Folgen an einem Beispielsfall auf.

Einbringung und sperrfristbehaftete Anteile