BFH - Urteil vom 11.07.2019
II R 38/16
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5;
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BFH/NV 2020, 54
BStBl II 2020, 314
DB 2019, 2781
DStR 2019, 2520
DStRE 2019, 1541
DStZ 2020, 13
FR 2020, 1162
FamRB 2020, 2
FamRZ 2020, 200
NJW 2019, 3805
ZEV 2020, 57
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3757/15

Steuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten bei Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen II R 38/16

DRsp Nr. 2019/16940

Steuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten bei Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 - 3 K 3757/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 03.05.2013 verstorbenen Ehemannes (E). Zum Nachlass gehört u.a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das E bis zu seinem Tod zusammen mit der Klägerin bewohnt hatte. Seither wohnt die Klägerin dort allein.