Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers B. Der Erblasser war unter anderem Eigentümer des von ihm bewohnten und mit einem Einfamilienhaus, einem Schwimmbad sowie einer Doppelgarage bebauten Grundstücks Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 1. Das Grundstück mit einer Größe von 1.810 qm war im Grundbuch von Z Blatt 1 eingetragen. Der Erblasser war ferner Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 2. Dieses Grundstück mit einer Größe von 1.722 qm grenzt nordöstlich an das Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 1 und war im Grundbuch von Z Blatt 10 eingetragen. Der Stadtdirektor der Stadt Z erteilte dem Erblasser unter dem 10. Oktober 1969 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einheitlichen Grundstückseinfriedung auf beiden Grundstücken.
Der Erblasser verstarb am 11. Oktober 2014. Er wurde auf Grund notariell beurkundeten Erbvertrags vom 11. Juni 2013 von der Klägerin allein beerbt. Diese nutzt die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 zu eigenen Wohnzwecken.
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