Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.
Gemäß § 138 FGO entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten.
Diese sind hier dem Finanzamt aufzuerlegen, das voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, weil die Grunderwerbsteuer-Feststellungen aufzuheben gewesen wären und weil für den Übergang der Kommanditanteile der Erblasserin an den beiden grundbesitzenden GmbH & Co KG auf ihre beiden Kinder keine Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 GrEStG angefallen ist.
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