FG Münster - Urteil vom 16.08.2007
3 K 5382/04 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 70

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

FG Münster, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 3 K 5382/04 Erb

DRsp Nr. 2007/22869

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

Ist eine GmbH & Co KG zum Todeszeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen, so liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor mit der Folge, dass die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch genommen werden kann.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiungen nach §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger (Kl.) ist alleiniger Erbe seiner am 10.08.1909 geborenen und am 23.07.2003 verstorbenen Tante U 2. Die Erblasserin stand seit dem 03.06.1993 unter rechtlicher Betreuung, zuletzt für sämtliche Angelegenheiten der Betroffenen. Zum Betreuer der Erblasserin war der Kl. bestellt worden. Hierzu wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts R vom 03.06.1993, 25.06.1993 und vom 30.03.1999 Bezug genommen (vgl. Bl. 14-16, 26-28 und Bl. 280-281 der Betreuungsakte 4 XVII 363 des Amtsgerichts R - Betreuungsakte -).