FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2008
5 K 2457/05
Normen:
EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1; WPO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1113

Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 2457/05

DRsp Nr. 2009/13344

Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

Ist ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im bisherigen Wirkungskreis weiterhin (nur) als Wirtschaftsprüfer tätig und darf er in Teilbereichen seines bisherigen Wirkungskreises sogar im bisherigen Umfang (Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung) weiterhin tätig sein, steht beides der Annahme einer steuerbegünstigten Teilpraxisveräußerung

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1; WPO § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung der Steuerberaterpraxis des Klägers in N eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellt.

Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Zur Zeit führt er Steuerberaterpraxen in B und in J. Die Praxis in B erwarb er im Jahre 1983.

Am 20. Oktober 1988 unterzeichneten der Kläger und Herr H., Steuerberater, folgenden 'Sozietätsvertrag' (Bl. 304 - 316 der Außenprüfungsakten des Finanzamtes B Band II):

'Herr H., Steuerberater, N, B-Straße

und

Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden)

- nachstehend als Partner bezeichnet -

sind übereingekommen, ihren Beruf als Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) gemeinsam auszuüben.