FG Niedersachsen - Beschluss vom 02.03.2009
9 V 437/08
Normen:
EStG § 14a Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1021

Steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben - bei fehlender freier Verfügungsmacht über den Veräußerungsnettoerlös - nicht gegeben - AdV; Abfindung; Weichende Erben; Steuerbegünstigte Erlösverwendung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 9 V 437/08

DRsp Nr. 2009/10854

Steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben - bei fehlender freier Verfügungsmacht über den Veräußerungsnettoerlös - nicht gegeben - AdV; Abfindung; Weichende Erben; Steuerbegünstigte Erlösverwendung

1. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG zur Abfindung weichender Erben. 2. Bei Abfindung mehrerer weichender Erben kann der Freibetrag nach § 14a EStG zwar mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Erben geltend gemacht werden. 3. Kann der Stpfl. über einen Veräußerungsnettoerlös nicht frei verfügen, ist eine steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem LuF-Betrieb gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben i. S. des § 14a Abs. 4 EStG nicht gegeben. 4. Eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass jedwede Zahlung zur Abfindung weichender Erben - aus welchen Mitteln auch immer -, die nur gelegentlich einer Grundstücksveräußerung und innerhalb der zeitlichen Grenzen geleistet wird, bis zur Höhe des Veräußerungsnettoerlöses begünstigt ist, ist nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4;

Tatbestand: