Streitig ist, ob der Kläger beim Verkauf seiner Steuerkanzlei Veräußerungsgewinn oder laufenden Gewinn realisiert hat.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr Zusammenveranlagung gewählt haben. Der Kläger hat bis zum Jahr 1992 eine Steuerberaterkanzlei unterhalten, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Daneben war er Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M. mbH (MTS). Die Klägerin war mehrheitliche Gesellschafterin der G. mbH, ... (GWF) und Kommanditistin der Berth. Mayer KG (KG) in Möckmühl.
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