FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.11.2002
1 K 235/01
Normen:
EStG (1990) § 18 Abs. 3 § 16 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Steuerbegünstigung des Gewinns aus einer Praxisveräußerung bei Fortführung der Tätigkeit; Einkommensteuer 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 235/01

DRsp Nr. 2005/4795

Steuerbegünstigung des Gewinns aus einer Praxisveräußerung bei Fortführung der Tätigkeit; Einkommensteuer 1992

1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer bereits kurze Zeit nach der Praxisveräußerung - erforderlich ist je nach Einzelfall eine Wartezeit von etwa drei Jahren - in nicht nur geringfügigem Umfang in derselben Region wieder als Steuerberater tätig wird. 2. Von einem nicht nur geringfügigen Umfang ist auszugehen, wenn die jährlichen Betriebseinnahmen mindestens 10 % der in den letzten drei Jahren mit der Praxis durchschnittlich pro Jahr erzielten Betriebseinnahmen betragen.

Normenkette:

EStG (1990) § 18 Abs. 3 § 16 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger beim Verkauf seiner Steuerkanzlei Veräußerungsgewinn oder laufenden Gewinn realisiert hat.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr Zusammenveranlagung gewählt haben. Der Kläger hat bis zum Jahr 1992 eine Steuerberaterkanzlei unterhalten, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Daneben war er Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M. mbH (MTS). Die Klägerin war mehrheitliche Gesellschafterin der G. mbH, ... (GWF) und Kommanditistin der Berth. Mayer KG (KG) in Möckmühl.