Streitig ist, ob der Kläger beim Verkauf seiner Steuerkanzlei Veräußerungsgewinn oder laufenden Gewinn realisiert hat.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr Zusammenveranlagung gewählt haben. Der Kläger hat bis zum Jahr 1992 eine Steuerberaterkanzlei unterhalten, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3
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