BFH - Urteil vom 17.06.1992
X R 47/88
Normen:
AO (1977) §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 155, 157, 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 569
BB 1993, 65
BFHE 169, 103
BStBl II 1993, 174
DStZ 1993, 444
DStZ 1993, 505
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

BFH, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen X R 47/88

DRsp Nr. 1996/11602

Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

»1. Ein Steuerbescheid, der sich an einen verstorbenen Steuerschuldner richtet, ist mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (unwirksam). Der Zusatz "z. H. ." (des Bevollmächtigten) ändert hieran nichts. 2. Der Befugnis der Rechtsnachfolger des Steuerschuldners, die Nichtigkeit eines solchen Bescheids feststellen zu lassen und aus der Nichtigkeit abgeleitete Erstattungsansprüche geltend zu machen, können die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 155, 157, 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des am 13. Juni 1974 verstorbenen A. In dessen Einkommensteuersache 1969 sind nach seinem Tode, am 6. Dezember 1976, am 16. November 1979 und am 10. Dezember 1979, Änderungsbescheide ergangen, die zu folgenden Nachforderungen des Beklagten und Revisionsbeklagten, des Finanzamts (FA), führten.

... DM Einkommensteuer ... DM Kirchensteuer ... DM Ergänzungsabgabe -------- ... DM insgesamt ========

Die Beträge sind entrichtet worden, die Zahlungstermine jedoch weder festgestellt noch aus den Akten ersichtlich. Ungeklärt ist auch, für wessen Rechnung gezahlt wurde.