Autor: Ott |
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein steuerlich transparentes Personenunternehmen, für die es vielfältige Motive in der Praxis gibt, ist grundsätzlich steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte möglich. Dennoch bestehen typische Steuerfallen, die es zu beachten gilt. Dazu gehören z.B. die Steuerbelastung aus der fiktiven Vollausschüttung der vorhandenen Rücklagen, die Behandlung von Pensionsverpflichtungen sowie die oftmals übersehene "Vernichtung" von Anschaffungskosten der GmbH-Anteile. Diese Steuerfallen werden nachfolgend dargestellt.
Die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft kann nach dem Umwandlungsgesetz als Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG oder als Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG erfolgen. Während bisher schon der Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) möglich war, kommt seit dem 01.01.2024 eine eingetragene GbR generell als übertragender oder übernehmender Rechtsträger in Betracht, sodass z.B. auch eine GmbH auf eine bestehende GbR verschmolzen werden kann. Die Umwandlung auf den Alleingesellschafter, der den Geschäftsbetrieb der GmbH anschließend als Einzelunternehmen fortführt, ist nur als Verschmelzung zur Aufnahme nach den §§ 120 - 122 UmwG möglich.
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