BFH - Beschluss vom 26.08.2010
I B 49/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8c; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2356
DB 2011, 2408
NJW 2011, 638
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1379/09

Steuerfestsetzung durch eine Einkommensermittlung nach der sog. Mindestbesteuerung wegen nur eingeschränkter Zulassung eines Verlustabzugs

BFH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen I B 49/10

DRsp Nr. 2010/18534

Steuerfestsetzung durch eine Einkommensermittlung nach der sog. Mindestbesteuerung wegen nur eingeschränkter Zulassung eines Verlustabzugs

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8c; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2007 ein Verlustvortrag, der im Folgejahr von einem weiteren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage endgültig ausgeschlossen wurde, nur zu einem Teil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einkommensmindernd zum Ansatz kam (sog. Mindestbesteuerung).