FG Köln - Urteil vom 21.03.2007
7 K 2013/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1148
EFG 2007, 1229

Steuerfreie Abfindung

FG Köln, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 2013/04

DRsp Nr. 2007/10288

Steuerfreie Abfindung

1. Die Steuerfreiheit einer Abfindung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrags beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird. 2. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat. 3. Die Veranlassung durch den Arbeitgeber entfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer später ohnehin ausgeschieden wäre. Hypothetische Geschehensabläufe können keine Berücksichtigung finden, solange feststeht, dass der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses festhalten wollte.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Steuerfreiheit einer Abfindung im Streitjahr 2000 streitig.

Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. In seiner Kanzlei war seine am ... 1945 geborene Ehefrau seit 1966 - zunächst beim Vater und Rechtsvorgänger des Klägers - auf der Grundlage eines wie unter fremden Dritten geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Insgesamt beschäftigte der Kläger in seiner Kanzlei 16 Mitarbeiter im Streitjahr.