FG Münster - Urteil vom 29.01.2003
12 K 1785/99 E
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 34 ; EStG [a.F.] § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 737
EFG 2003, 1461

Steuerfreier Sanierungsgewinn, steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn

FG Münster, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 12 K 1785/99 E

DRsp Nr. 2003/14093

Steuerfreier Sanierungsgewinn, steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn

1. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S.v. § 3 Nr. 66 EStG kommt nur bei Sanierungseignung des Forderungserlasses und Sanierungsabsicht des auf eine Forderung verzichtenden Gläubigers in Betracht. An der erforderlichen Sanierungseignung fehlt es beim Erlaß nur durch einen Gläubiger. Eine Sanierungsabsicht scheidet beim Erlaß durch den Konkursverwalter aufgrund dessen besonderer Rechtsstellung aus. 2. Für Gewinne, die der Steuerpflichtige während oder nach dem Betriebsaufgabevorgang aus der Abwicklung üblicher Geschäfte erzielt, kommt eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 34 ; EStG [a.F.] § 3 Nr. 66 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist noch, ob der Kläger (Kl.) im Kalenderjahr 1993 einen gemäß § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigten Sanierungsgewinn oder einen begünstigten Aufgabegewinn erzielt hat.