BFH - Urteil vom 26.02.2009
II R 69/06
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 292/03 vom 05.10.2006,

Steuerfreiheit einer freigebigen Zuwendung von Eigentum oder Miteigentum an einem zum Teil von Dritten mitbewohnten Hauses durch einen Ehegatten; Von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume als von den Ehegatten selbst bewohnte Flächen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. ( ErbStG a.F.)

BFH, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen II R 69/06

DRsp Nr. 2009/5808

Steuerfreiheit einer freigebigen Zuwendung von Eigentum oder Miteigentum an einem zum Teil von Dritten mitbewohnten Hauses durch einen Ehegatten; Von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume als von den Ehegatten selbst bewohnte Flächen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. ( ErbStG a.F.)

1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei. 2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen. 3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1;

Gründe:

I.