Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger abgegebene Erklärung nach Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG-) wirksam ist und im Umfang des erklärten Sachverhalts zur Abgeltung der Einkommensteuer 2000 führt.
Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Darüber hinaus war er zu 90 Prozent an der B-GmbH beteiligt.
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