FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2010
4 K 12199/06
Normen:
EStG § 17; StraBEG § 1; StraBEG § 6; StraBEG § 8; AO § 370; AO § 378;

Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung eines Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Veräußerung von GmbH-Anteilen; Steuerhinterziehung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 12199/06

DRsp Nr. 2011/7176

Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung eines Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Veräußerung von GmbH-Anteilen; Steuerhinterziehung

1. Zum Begriff des Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG. 2. Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn i. S. des § 17 EStG entsteht, ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt und der Veräußerer es verliert. 3. Die Abgeltungswirkung nach § 8 StraBEG gilt nur insoweit, als nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. 4. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Normenkette:

EStG § 17; StraBEG § 1; StraBEG § 6; StraBEG § 8; AO § 370; AO § 378;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger abgegebene Erklärung nach Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG-) wirksam ist und im Umfang des erklärten Sachverhalts zur Abgeltung der Einkommensteuer 2000 führt.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Darüber hinaus war er zu 90 Prozent an der B-GmbH beteiligt.