BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 37/08
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 811/05

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 37/08

DRsp Nr. 2010/7001

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/4 seines im Dezember 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes.