BFH - Urteil vom 16.12.2008
VIII R 83/05
Normen:
AO § 39; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 721 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 844/04

Steuerliche Anerkennung einer aus nahen Angehörigen bestehenden vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen; Zivilrechtliches Beteiligungsverhältnis als Maßstab für eine anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte bei einer GbR; Sog. Fremdvergleich als Maßstab für eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VIII R 83/05

DRsp Nr. 2009/10274

Steuerliche Anerkennung einer aus nahen Angehörigen bestehenden vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen; Zivilrechtliches Beteiligungsverhältnis als Maßstab für eine anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte bei einer GbR; Sog. Fremdvergleich als Maßstab für eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Normenkette:

AO § 39; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 721 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer aus nahen Angehörigen bestehenden GbR, die im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen erzielt.

Am 29. Dezember 1999 gründeten die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.), die X-Vermögens-Verwaltungs GbR. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischem Kapital- und Immobilienvermögen. Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren zunächst die Kläger zu 2. und 3. je zu 1/2. Am Gründungstag übertrugen sie umfangreichen Grundbesitz sowie dazugehörige Verbindlichkeiten auf die Klägerin zu 1.